Gewerbe ummelden

Sie ändern etwas an Ihrem Gewerbebetrieb? Dann kann eine Gewerbeummeldung erforderlich sein.

Diese müssen Sie vornehmen, wenn:

  • Sie Ihren Betrieb innerhalb der Gemeinde an eine andere Adresse verlegen
  • Sie Ihre gewerbliche Tätigkeit verändern oder erweitern 

Bei einer Änderung des Gewerbegegenstandes ist nicht nur eine Ummeldung im stehenden Gewerbe, sondern auch im Reisegewerbe erforderlich.

Vorzunehmen ist die Ummeldung von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertretern:

  • bei Einzelgewerben vom Gewerbetreibenden selbst,
  • bei juristischen Personen, zum Beispiel GmbH, AG, von den gesetzlichen Vertretern

Bei Personengesellschaften, zum Beispiel OHG, KG, GbR/BGB-Gesellschaft, GmbH & Co. KG, sind von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern jeweils Gewerbeummeldungen vorzunehmen.

Wenn Sie Ihren Betriebssitz in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde verlegen, müssen Sie das Gewerbe am neuen Standort anmelden. Hierbei handelt es sich nicht um eine Ummeldung.

Nachfolgend finden Sie das Formular für die Gewerbeummeldung. Gerne können Sie das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formular zusammen mit einer Kopie Ihres Personalausweises (Vorder- und Rückseite) per E-Mail an uns senden.

Nach Bearbeitung der Gewerbeummeldung erhalten Sie die Gewerbeanzeige zusammen mit der entsprechenden Rechnung auf dem Postweg.

Kosten: 16€

Gewerbeummeldung.pdf

Kontakt

  • Sie verlegen den Betriebssitz, eine Niederlassung oder eine unselbständige Zweigstelle innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer Gemeinde, oder
  • Sie ändern oder erweitern die angebotenen Waren und Leistungen, sodass sich der Charakter Ihres Betriebes ändert, oder
  • der Name des Gewerbetreibenden ändert sich.

  • Nachweis der Identität wie zum Beispiel Personalausweis, Reisepass mit Meldebescheinigung. Bei elektronischer Gewerbe-Ummeldung kann die zuständige Stelle weitere geeignete und angemessene Verfahren zur Feststellung der Identität anwenden, zum Beispiel PIN/TAN-Verfahren, die elektronische Ausweisfunktion, De-Mail oder eine Selbsterklärung zur Identität.
  • Kopie des Handelsregister-Auszugs, wenn Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist. Ebenso: Genossenschaftsregister, Vereinsregister, Stiftungsverzeichnis

Sie können Ihr Gewerbe persönlich, online, per Post oder Fax ummelden.

  • Wenn die Ummeldung persönlich oder schriftlich erfolgt, müssen Sie das Formular „Gewerbe-Ummeldung“ (GewA 2) ausfüllen und persönlich unterschreiben.
  • Das Formular „GewA 2“ liegt bei der für die Ummeldung zuständigen Stelle aus, beziehungsweise steht auch, je nach Angebot, zum Download zur Verfügung.
  • Die zuständige Stelle bescheinigt den Empfang Ihrer Gewerbeummeldung, wenn das Ummeldeformular vollständig ausgefüllt wurde.
  • Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeummeldung an andere Stellen, wie das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer und gegebenenfalls das Registergericht weiter.
  • Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.

Sie sind verpflichtet, Ihr Gewerbe zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung oder Änderung umzumelden. Wenn Sie den Gewerbegegenstand ändern oder erweitern, oder sich der Name des Gewerbetreibenden ändert, müssen Sie ebenfalls zu diesem Zeitpunkt die Ummeldung vornehmen.

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.

Wenn Sie das Formular korrekt ausgefüllt haben und Ihre Unterlagen vollständig sind, bescheinigt Ihnen die zuständige Stelle den Empfang Ihrer Ummeldung bei persönlicher Vorsprache sofort oder innerhalb von drei Tagen. Bei schriftlicher oder elektronischer Ummeldung erhalten Sie die Empfangsbescheinigung Ihrer Ummeldung innerhalb von drei Tagen.

kein

Gewerbeordnung (GewO):

  • § 11 Verarbeitung personenbezogener Daten
  • § 14 Anzeigepflicht
  • § 15 Empfangsbescheinigung
  • § 55c Anzeigepflicht bei Reisegewerbe
  • § 6b Absatz 1 GewO und § 71a ff. LVwVfG in Verbindung mit §§ 1 ff. des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg (EAG BW) (Verfahren über eine einheitliche Stelle, einheitliche Ansprechpartner)

Verordnung zur Ausgestaltung des Gewerbeanzeigeverfahrens (GewAnzV)

Landesverwaltungsverfahrengesetz (LVwVfG):

  • § 3a elektronische Kommunikation

Bei Tätigkeiten nach § 38 GewO, die aufgrund einer Gefährdung Dritter einer besonderen Überwachung unterliegen, überprüft die zuständige Ordnungsbehörde Ihre persönliche Zuverlässigkeit. Hierfür müssen Sie bei einer Erweiterung Ihres Gewerbebetriebes um solche sogenannten „überwachungspflichtigen“ Tätigkeiten folgende Unterlagen beantragen:

  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz
  • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung

Wenn Sie Ihr Gewerbe um eine erlaubnispflichtige Tätigkeit erweitern und eine entsprechende Erlaubnis bei der Behörde nicht vorliegt, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung Ihres Betriebes verhindern.

Bei einer persönlichen Vorsprache kann eine vorherige Terminvereinbarung erforderlich sein. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.

18.09.2026 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

die Gemeinde-/Stadtverwaltung der Betriebsstätte